Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Der eingebrachte Entwurf des
Haushaltsplanes 2020 der Gemeinde Schkopau wurde in den Sitzungen der
Ausschüsse sowie der Ortschafträte beraten. Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss erteilte in seiner Sitzung vom
18.02.2019 eine Empfehlung für die Beschlussfassung an den Gemeinderat.
Die Kommunalverfassung des Landes
Sachsen-Anhalt schreibt in § 98 Abs. 3 vor, dass in jedem Haushaltsjahr der
Haushalt in Planung und Rechnung der Erträge und Aufwendungen
(Ergebnishaushalt) auszugleichen ist. Er ist ausgeglichen, wenn die Erträge die
Höhe der Aufwendungen erreichen. Der Ergebnishaushalt 2020 schließt im
ordentlichen Ergebnis mit einem
Fehlbetrag in Höhe von 93.300 ab. Der Verpflichtung zum Ausgleich des
Haushalts gem. § 98 Abs. 3 KVG LSA kann nur mit Hilfe einer Entnahme aus der
Rücklage in selbiger Höhe nach § 23 Abs. 2 KomHVO LSA entsprochen werden.
Das vorläufige Ergebnis der Jahresrechnung 2019 weist keinen Fehlbetrag
auf.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche
Mitgliederzahl: |
27 +
Bürgermeister |
davon anwesend: |
entfällt |
Ja-Stimmen: |
27 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Stimmenthaltung: |
1 |
ausgeschlossene
Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.