Sachverhalt:
Der Eigentümer der Fläche stellte
den Antrag den Bebauungsplan aufzuheben, da die derzeit rechtsverbindlichen
Festsetzungen nicht mehr seinen Vorstellungen entsprechen.
Es ist deshalb beabsichtigt, den
Bebauungsplan aufzuheben. Gemäß Baugesetzbuch ist auch für die Aufhebung von
Bauleitplänen ein Regelverfahren durchzuführen. Daher ist gemäß § 2 Abs. 4
BauGB eine Umweltprüfung mit Umweltbericht nach § 2a BauGB zu erstellen, in
welchem die bisher erfolgten Bebauungen bewertet werden.
Der einfache Bebauungsplan setzte fest, dass nur
eingeschossige Nebenanlagen und Garagen zulässig sind.
Der Ortschaftsrat Lochau hat in seiner Sitzung am 10.12.2018 der Aufhebung des Bebauungsplans zugestimmt. Der Bau- und Planungsausschuss stimmte in seiner Sitzung am 01.10.2019 zu.
Das Aufhebungsverfahren ist vom Antragsteller auf Grundlage eines städtebaulichen Vertrages zu refinanzieren.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 03.12.2019 die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 9 Am Felde der Gemeinde Schkopau, Ortsteil Lochau.
Der Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 333, 334, 335, 336, 337 der Flur 3 in der Gemarkung Lochau mit einer Gesamtgröße von 3.481 m².
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche
Mitgliederzahl: |
27 +
Bürgermeister |
davon anwesend: |
24 +
Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
25 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Stimmenthaltung: |
0 |
ausgeschlossene
Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.