Sachverhalt:
Gemäß § 15 Abs. 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA 2001 S. 191) sind Wehrleiter und deren Stellvertreter durch die Gemeinde ins Ehrenbeamtenverhältnis für 6 Jahre zu berufen.
Bei der letzten Wahl der Wehrleitung in der Ortsfeuerwehr Raßnitz wurde Kamerad David Steinbach zum stellvertretenden Ortswehrleiter gewählt.
Aufgrund des Wahlergebnisses, was lediglich als Vorschlag der Ortsfeuerwehr zu werten ist, hat der Gemeinderat den Vorgeschlagenen in seine Funktion und in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. Ein eigenes Vorschlagsrecht steht der Gemeinde dabei nicht zu. Dem Vorschlag kann nur dann nicht entsprochen werden, wenn dringende Gründe vorliegen, die einer Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis widersprechen.
Solche Hinderungsgründe liegen bei dem Kameraden nicht vor.
Der Kamerad verfügt über die erforderliche Qualifikation. Ausreichendes Fachwissen, genügend Praxis und Erfahrungen sowie die volle Unterstützung der Kameraden der Ortswehr liegt vor, um die Funktion wahrnehmen zu können.
Dem Gemeinderat wird empfohlen, David Steinbach unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis auf die Dauer von 6 Jahren zum stellvertretenden Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Raßnitz zu berufen.
Hinweis:
Die Berufung zum Ehrenbeamten hat keine gehalts- oder
besoldungsrechtlichen Auswirkungen.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner
Sitzung am 29.10.2019 Herrn David Steinbach unter Berufung
in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit
(für die Dauer von 6 Jahren) zum stellvertretenden Wehrleiter der Ortsfeuerwehr
Raßnitz
zu berufen.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche
Mitgliederzahl: |
27 +
Bürgermeister |
davon anwesend: |
24 +
Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
25 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Stimmenthaltung: |
0 |
ausgeschlossene
Gemeinderäte: |
0 |
Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.