TOP Ö 16: Wahl und Beschluss über die Gültigkeit der Wahl der Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde Schkopau für den Verhinderungsfall

Beschluss: zurückgestellt


Sachverhalt:

 

Gemäß § 67 Absatz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt    (KVG LSA) wählt die Vertretung einen Beschäftigten als Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten für den Verhinderungsfall.

 

Aus dem Kreis der Beschäftigten kann der Gemeinderat weitere Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten für den Verhinderungsfall wählen (§ 67 Absatz 3 KVG LSA).

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 27.08.2019 deklaratorisch die Gültigkeit der Wahl von

 

Frau / Herrn ………………………………………………………

 

zum ersten Stellvertreter des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde Schkopau im Verhinderungsfall

 

und von

 

Frau / Herrn ………………………………………………………

 

zum zweiten Stellvertreter des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde Schkopau im Verhinderungsfall.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

gesetzliche Mitgliederzahl:

28 + Bürgermeister

davon anwesend:

+ Bürgermeister

Ja-Stimmen:

 

Nein-Stimmen:

 

Stimmenthaltung:

 

ausgeschlossene Gemeinderäte:

 

 

Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.