Sachverhalt:
Gemäß § 67 Absatz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land
Sachsen-Anhalt (KVG LSA) wählt die
Vertretung einen Beschäftigten als Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten für
den Verhinderungsfall.
Aus dem Kreis der Beschäftigten kann der Gemeinderat weitere Vertreter
des Hauptverwaltungsbeamten für den Verhinderungsfall wählen (§ 67 Absatz 3 KVG
LSA).
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am
27.08.2019 deklaratorisch die Gültigkeit der Wahl von
Frau / Herrn
zum ersten Stellvertreter des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde
Schkopau im Verhinderungsfall
und von
Frau / Herrn
zum zweiten Stellvertreter des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde
Schkopau im Verhinderungsfall.
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche
Mitgliederzahl: |
28 +
Bürgermeister |
davon anwesend: |
+ Bürgermeister |
Ja-Stimmen: |
|
Nein-Stimmen: |
|
Stimmenthaltung: |
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ausgeschlossene
Gemeinderäte: |
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Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.