TOP Ö 16: Ernennung zum Ehrenbeamten als stellvertretender Gemeindewehrleiter für Technik der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schkopau

Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

Gemäß § 15 Abs. 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA 2017 S. 133) sind Wehrleiter und deren Stellvertreter durch die Gemeinde ins Ehrenbeamtenverhältnis für 6 Jahre zu berufen. Bei der Wahl der stellvertretenden Gemeindewehrleiter am 18.10.2017 wurde Sven Eichmann mehrheitlich zum stellvertretenden Gemeindewehrleiter für Technik gewählt.

 

Aufgrund dieses Wahlergebnisses, was lediglich als Vorschlag zu werten ist, hat der Gemeinderat den Vorgeschlagenen in seine Funktion und in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. Ein eigenes Vorschlagsrecht steht der Gemeinde dabei nicht zu. Dem Vorschlag kann nur dann nicht entsprochen werden, wenn dringende Gründe vorliegen, die einer Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis widersprechen. Solche Hinderungsgründe liegen bei dem Kameraden nicht vor.

Der Kamerad verfügt über die erforderliche Qualifikation. Ausreichendes Fachwissen, genügend Praxis und Erfahrungen sowie die Unterstützung der Kameraden liegt vor, um die Funktion wahrnehmen zu können.

 

Fazit: Dem Gemeinderat wird empfohlen, Kamerad Sven Eichmann unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis auf die Dauer von 6 Jahren als stellvertretenden Gemeindewehrleiter für Technik  zu ernennen.

 

Hinweis: Die Ernennung zum Ehrenbeamten hat keine gehalts- oder besoldungsrechtlichen Auswirkungen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Schkopau beschließt in seiner Sitzung am 19.12.2017 den Kameraden Sven Eichmann unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit (für die Dauer von 6 Jahren) zum stellvertretenden Gemeindewehrleiter für Technik der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schkopau zu berufen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

gesetzliche Mitgliederzahl:

28 + Bürgermeister

davon anwesend:

24 + Bürgermeister

Ja-Stimmen:

25

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

0

ausgeschlossene Gemeinderäte:

0

 

Gemäß § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) ist kein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.